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Widersprüche

Wenn schwerbehinderte Beschäftigte oder ArbeitgeberInnen mit einer Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren, in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben oder der Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen.

Der Widerspruchsausschuss

Über alle Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss beim LWL-Inklusionsamt  Arbeit an. Er entscheidet auch über die Widersprüche gegen Bescheide der örtlichen Fachstellen bei den Städten und Kommunen im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Der Widerspruchsauschuss hat sieben ehrenamtliche Mitglieder. Ihm gehören zwei schwer­behinderte ArbeitnehmerInnen, zwei ArbeitgeberInnen, eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie jeweils eine Person der Bundesagentur für Arbeit und des LWL-Inklusionsamtes Arbeit an. Der Widerspruchsausschuss ist eigenständig und unabhängig.

Das Verfahren

Der Widerspruchsauschuss hat eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses vor. Sie hört dazu die Beteiligten an und überprüft den Sachverhalt nochmal. Wenn es  erforderlich ist, befragt sie dazu Ärzte oder Fachleute von den Fachdiensten des LWL-Inklusionsamtes Arbeit. Im Einzelfall führt sie mit allen Beteiligten im Widerspruchsverfahren eine Verhandlung und versucht eine Einigung zu erzielen.

Über die Entscheidung des Widerspruchsausschusses erhalten die Beteiligten einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann man beim Verwaltungsgericht klagen.