Besondere Maßnahmen für Bergleute
Das Gesetz ermöglicht besondere fürsorgliche Maßnahmen für Bergleute, die nach längerer beruflicher Tätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt Untertagearbeit ausüben können. Zuständig für ganz Nordrhein-Westfalen ist die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW mit Sitz in Gelsenkirchen, die seit 2008 dem LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angegliedert ist.
Die Zentralstelle beim LWL-Inklusionsamt Arbeit
- entscheidet über die Anträge der Bergleute auf Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins (BVS)
- berät die Inhaber des BVS, insbesondere über eine Arbeitsaufnahme außerhalb des Bergbaus, über den Kündigungsschutz und das Kündigungszustimmungsverfahren gegenüber dem Bergbauarbeitgeber und außerbergbaulichen Arbeitgebern, über die Anrechnung der Untertagebeschäftigungszeiten, über den Anspruch auf Hausbrandkohle oder entsprechende Bargeldabgeltung
Rechtsgrundlagen für den Bergmannsversorgungsschein
Durchführung des Gesetzes zum Bergmannsversorgungsschein
Die Durchführung des Gesetzes obliegt für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2008 dem
LWL-Inklusionsamt Arbeit
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW
Vattmannstraße 2-8
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0251 591-4118
Fax: 0251 591-4111
E-Mail: bergmannsversorgungsschein@lwl.org
Achtung! Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein sitzen in Gelsenkirchen, sind aber telefonisch mit der Vorwahl von Münster zu erreichen!