Behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen so einzurichten und zu gestalten, dass diese Beschäftigten am Arbeitsleben teilhaben und ihre Fähigkeiten nutzen können. Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation sollen so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung seine Fähigkeiten zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ausschöpfen kann. Davon wiederum profitiert auch der Betrieb.
Unser Beratungsangebot
Je nach Behinderung und deren Auswirkungen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten einen Arbeitsplatz auszustatten. Hier berät das LWL-Inklusionsamt Arbeit mit seinen verschiedenen Fachdiensten zu den unterschiedlichsten Behinderungen:
Zuständigkeit
Finanzielle Förderung bei behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zum Beispiel für folgende behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung Zuschüsse oder auch Darlehen erhalten:
- Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,
- Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung (Beschäftigungsumfang: mindestens 15 Stunden wöchentlich),
- Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Schulung und Einweisung des Menschen mit Schwerbehinderung,
- Ersatzbeschaffungen und Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung,
- sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglicht, gesichert oder erleichtert werden kann.
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Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren "ZB Info Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf" und "ZB Spezial Finanzielle Förderung".