Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die Leistungen der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX ist beim LWL-Inklusionsamt Arbeit ein formeller Antrag zu stellen. Der Antrag auf Leistungen der Berufsbegleitung ist von der schwerbehinderten Person in Zusammenarbeit mit der zuvor betreuenden Stelle, zum Beispiel dem InbeQ-Leistungserbringer, zeitnah vor Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.
Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX ist, dass der/die Antragsteller/in schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX oder den schwerbehinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellt ist.
Die Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX entspricht inhaltlich weitestgehend der psychosozialen Betreuung nach § 102 Absatz 2 Satz 4 SGB IX, unterscheidet sich jedoch von ihr durch die prognostizierte Dauer und Intensität des Unterstützungsbedarfs. Diese intensivere und quantitativ umfangreichere Begleitung am Arbeitsplatz sollte mindestens einen Bedarf von einer Fachleistungsstunde wöchentlich umfassen. Fachlich versierte Mitarbeiter/innen der Fachdienste des LWL-Inklusionsamts Arbeit erörtern jeden Einzelfall vor Ort im Rahmen eines gemeinsamen Planungsgespräches.
Was ist Unterstützte Beschäftigung?
Die Unterstützte Beschäftigung ist ein Instrument der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX. Im Rahmen dieser Maßnahme soll die Leistungsfähigkeit der schwerbehinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf unter individuellen Bedingungen langfristig so gefördert werden, dass nach passgenauer Vorbereitung das Erreichen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht wird.
Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) und bei Bedarf Berufsbegleitung. Die Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung werden vom zuständigen Rehabilitationsträger, in der Regel von der Agentur für Arbeit, erbracht.
Im Anschluss an diese Phase und mit Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses können bei Bedarf Leistungen der Berufsbegleitung beim zuständigen Integrationsamt beantragt werden. Das LWL-Integrationsamt Westfalen ist zuständig, wenn kein Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 SGB IX vorrangig zuständig ist und der zu sicherende Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich Westfalen-Lippe liegt.
Wie wird die Maßnahme durchgeführt?
Die Berufsbegleitung wird in der Regel vom örtlichen Integrationsfachdienst (IFD) durchgeführt. Die Begleitung kann jedoch im Einzelfall auch durch einen Träger der Unterstützten Beschäftigung im Sinne des § 55a Absatz 3 SGB IX durchgeführt werden. Die Beauftragung und Finanzierung eines solchen Trägers richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Die erbrachten Leistungen werden in Form von Fachleistungsstunden finanziert. Dazu ist gegenüber dem LWL-Inklusionsamt Arbeit ein entsprechendes Angebot für den Preis/Fachleistungsstunde abzugeben.
Neben den Leistungen der Berufsbegleitung könnte ein Jobcoaching als notwendig erachtet werden. Diese Leistungen sind ebenfalls direkt beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu beantragen. Weitere Informationen zum Jobcoaching stehen Ihnen unter Jobcoaching zur Verfügung.