Wahl der Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben und Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten wir eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt.
Wahlperiode
Die Wahlen finden alle vier Jahre statt: zwischen dem 1. Oktober und 30. November. Der nächste Wahltermin ist in 2022. Außerhalb dieser regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn das Amt vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter oder Stellevertreterin nachrückt, die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde oder es bisher noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder der Dienststelle zum Zeitpunkt der Wahl tatsächlich beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch zum Betriebs- oder Personalrat gewählt werden können. Dabei muss die Vertrauensperson selbst nicht schwerbehindert sein. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 177 – 183 SGB IX und in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).
Rechtsstellung
Grundsätzlich besitzt die gewählte Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats; hier vor allem den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Um die Aufgaben als Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder der Dienststelle zu erledigen, muss der Arbeitgeber sie freistellen. Eine Freistellung hat auch für die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen und Schulungen zu erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden Sie in den §§ 178 - 180 SGB IX.
Weitere Informationen erhalten Sie in den Broschüren, Seminaren und Themenkursen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit.
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