Werkstattrat und Frauenbeauftragte
In jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird von den Beschäftigten ein Werkstattrat und eine Frauenbeauftragte gewählt. Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Werkstattleitung und unterstützen bei Fragen am Arbeitsplatz.
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für Beschäftigte in der Werkstatt regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).
Der LWL finanziert den Werkstätten als Träger der Eingliederungshilfe den Aufwand für die Tätigkeit des Werkstattrats und der Frauenbeauftragten.
Wahl und Amtszeit
Der Werkstattrat und die Frauenbeauftragte werden jeweils für 4 Jahre gewählt. Die Wahlen für Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung sollen zur gleichen Zeit wie die Wahlen für den Werkstattrat sein. Alle Beschäftigten einer Werkstatt wählen den Werkstattrat. Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Je mehr Wahlberechtigte in einer Werkstatt sind, desto mehr Personen sind im Werkstattrat. Die Geschlechter sollen in ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Werkstattrat vertreten sein. Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden von den beschäftigten Frauen einer Werkstatt gewählt. Bei größeren Werkstätten wird mehr als eine Stellvertreterin gewählt.
Freistellung
In Werkstätten mit mehr als 200 Wahlberechtigten haben die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Werkstattrats sowie die Frauenbeauftragte ein Recht auf vollständige Freistellung von der Beschäftigung in der Werkstatt. Ab 700 Wahlberechtigten in der Werkstatt kann auch die erste Stellvertretung auf Verlangen freigestellt werden.
Werkstatträte und Frauenbeauftragte in Werkstätten haben einen Anspruch auf Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen an bis zu 15 Tagen pro Amtszeit; bei erstmaliger Wahrnehmung des Amtes sogar auf bis zu 20 Tage pro Amtszeit.
Aufgaben und Rechte
Der Werkstattrat passt auf, dass Männer und Frauen in der Werkstatt gleichgestellt werden und das rechtliche Regeln zum Vorteil der Beschäftigten eingehalten werden. Wenn die Beschäftigten im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich keine eigene Vertretung haben, kümmert sich der Werkstattrat auch um deren Wünsche. Der Werkstattrat muss von der Werkstatt bei bestimmten Themen einbezogen werden zum Beispiel dabei wie Arbeitsplätze gestaltet sein sollen oder dabei, welche arbeitsbegleitenden Maßnahmen die Werkstatt anbietet. Der Werkstattrat redet mit der Werkstatt über Probleme und Ideen der Beschäftigten. Bei Streit zwischen Werkstatt und Werkstattrat kann eine Vermittlungsstelle helfen.
Die Frauenbeauftragten sind für alle Themen da, die für Frauen in Werkstätten wichtig sind. Sie setzten sich dafür ein, dass die Frauen in Werkstätten die gleichen Chancen und Rechte erhalten. Frauenbeauftragte unterstützen dabei, dass Aufgaben der Arbeit in der Werkstatt und Aufgaben in der Familie gut zusammen geschafft werden können. Außerdem helfen Frauenbeauftragte, wenn es in der WfbM zu körperlicher Gewalt (geschlagen oder geschubst werden) oder zu seelischer Gewalt (blöde Sprüche oder Beleidigungen) kommt. Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen das, was ihnen mitgeteilt wird nicht weitersagen. Frauenbeauftragte sollen sich einmal im Monat mit der Werkstattleitung treffen und über Themen sprechen, die Frauen betreffen. Bei Problemen mit der Werkstattleitung kann eine Vermittlung helfen. Der Werkstattrat muss seine Termine der Frauenbeauftragten mitteilen, damit sie an den Treffen teilnehmen kann.