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Begleitende Hilfen im Arbeitsleben - Häufig gestellte Fragen

I. Leistungen an den Arbeitgeber nach § 27 SchwbAV zum Ausgleich unzumutbarer Belastungen

Wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Leistungen nach § 27 SchwbAV aus?

Die laufenden Leistungen an die Arbeitgeber nach § 27 SchwbAV werden ab dem 01.10.2021 gekürzt, wenn der Mensch mit Schwerbehinderung Kurzarbeitergeld bezieht.

Erhält der Arbeitgeber weiterhin Leistungen nach § 27 SchwbAV, wenn sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer/ die schwerbehinderte Arbeitnehmerin in Quarantäne befindet?

Es ist zu differenzieren:

a.  Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer/die schwerbehinderte Arbeitnehmerin nicht krankgeschrieben, sondern in Quarantäne oder arbeitet er/sie im Homeoffice weiter, werden die Leistungen nach § 27 weiterhin im bisherigen Umfang an den Arbeitgeber erbracht. Dies gilt sowohl für Leistungen nach § 27 SchwbAV wegen Leistungsminderung als auch für Leistungen wegen einer personellen Unterstützung.

b. Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig, erfolgt eine Kürzung der Leistungen nach den allgemeinen Regelungen.
Diese sehen insoweit vor, dass die Leistung auch bei Abwesenheit des Menschen mit Schwerbehinderung wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden, bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens 6 Wochen.

II. Arbeitsassistenzleistungen

Was passiert, wenn die Assistenzkraft wegen der Corona-Pandemie nicht mehr mit den Assistenzaufgaben beschäftigt werden kann?

Die Leistungen werden bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erbracht.
Dabei ist unerheblich, ob Grund für die Nichtbeschäftigung eine Arbeitsunfähigkeit des Assistenznehmers/der Assistenznehmerin ist oder ob die Assistenzkraft in der jetzigen Situation nicht weiter beschäftigt werden kann, beispielsweise wegen der erforderlichen Nähe etc.

Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen Arbeitsassistenz im Arbeitgebermodell, als auch im Dienstleistermodell erbracht wird.

Grundsätzlich besteht in Fällen einer Corona-Pandemie bedingten Nichtbeschäftigung der Assistenzkraft die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Assistenzkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Bei geringfügig Beschäftigten (450 Euro) besteht diese Möglichkeit nicht.

1. Voraussetzungen: https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs

2. Verfahren: https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI

Geringfügig Beschäftigte: https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

Auskünfte zum Antragsverfahren erteilt die Agentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/  oder unter 0800/4555-520

Erhält die Assistenzkraft Kurzarbeitergeld, sind diese Lohnersatzleistungen im Verwendungsnachweis in Abzug zu bringen. Entsprechende Überzahlungen werden seitens des Inklusionsamts Arbeit mit Folgeleistungen verrechnet oder zurückgefordert.

 

Was ist, wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und die Weiterbewilligung der Arbeitsassistenz beantragt wird?

Wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zurzeit keine Assistenzkraft beschäftigen kann, wird einer Weiterbewilligung nicht entsprochen.

 

Wie ist mit Arbeitsassistenzleistungen in Form von Gebärdensprachdolmetscher umzugehen?

a) Werden die Kosten übernommen, wenn diese während der Corona-Pandemie per Video dolmetschen?
Ja! Eine Kostenübernahme erfolgt.
 

b) Werden den Gebärdensprachdolmetscher die Ausfallkosten für die abgesagten Veranstaltungen bewilligt?
Ausfallkosten können geltend gemacht werden, wenn der Einsatz am Einsatztag abgesagt wird. Kosten werden zu 100 % für die gebuchte Zeit ohne Einwahlzeit erstattet.


Übernimmt das Inklusionsamt die Taxikosten für sehbehinderte Menschen, wenn diese während der Krise nicht mehr den ÖPNV benutzen können (keine Möglichkeit Abstand zu halten etc.)?

Es handelt sich hierbei um Kosten, die im Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit stehen. Für die Übernahme dieser Kosten sind die Inklusionsämter nicht sachlich zuständig. Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder die DRV bzw. für den Personenkreis der Beamten die örtlichen Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Beruf.