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Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit fördert die berufliche Eingliederung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierzu bieten wir Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein vielfältiges Beratungs- und Förderangebot sowie umfangreiche Informationen.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)

Ihre Lotsen bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Weitere Informationen und Kontakte Ihrer Ansprechpersonen finden Sie auf der Website der EAA.

www.eaa-westfalen-lippe.de

Logo der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)

Wir beraten Sie außerdem zu folgenden Themen:

So funktioniert's: Menschen mit Schwerbehinderung aus Werkstätten in Unternehmen integrieren.

Integrationsfachdienste

Die Integrationsfachdienste arbeiten im Auftrag des LWL-Inklusionsamtes Arbeit und der Rehabilitationsträger. Sie sind behilflich bei der Sicherung von Arbeitsplätzen.

Zu den Integrationsfachdiensten

Logo der Integrationsfachdienste

Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe sind ein Erfolgsmodell bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Diese Betriebe oder Abteilungen von Betrieben beschäftigen zwischen 30 und 50 Prozent schwerbehinderte Menschen.

Zu den Inklusionsbetrieben

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Ausgleichsabgabe und Beschäftigungspflicht

Das Neunte Sozialgesetzbuch sieht vor, dass Betriebe Menschen mit Behinderung beschäftigen müssen. Tun sie das nicht oder nicht ausreichend, wird eine sogenannte Ausgleichsabgabe fällig. Wie diese Erhebung der Ausgleichsabgabe erfolgt und was berücksichti

Weitere Infos zur Ausgleichsabgabe

Eine Frau vor einem Regallager.

Die steuerliche Behandlung von Zuschüssen des LWL-Inklusionsamt Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

Mit der Einrichtung von Arbeitsplätzen für Menschen mit einer Schwerbehinderung beweisen viele Unternehmen ihr soziales Engagement. Für Menschen mit einer Behinderung ist ein Arbeitsplatz viel mehr als nur Quelle des Einkommens. Auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft ist er eine große Chance zur Inklusion und eine wesentliche Quelle der Selbstverwirklichung.

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit hilft, dabei entstehende finanzielle Nachteile durch Zuschüsse für Investitionen und laufende Aufwendungen auszugleichen. Diese Unterstützung kann steuerrechtlich relevant sein. Wir möchten Sie über die steuerliche Behandlung unserer Leistungen, die aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bezahlt werden, aufklären. Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen damit die Entscheidung zur Einstellung von Menschen mit einer Schwerbehinderung erleichtern.

 

Für das Verständnis der steuerlichen Behandlung ist eine Begriffserläuterung notwendig

Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die ein Zuschussgeber – zum Beispiel die öffentliche Hand – dem Empfänger überträgt, um damit einen bestimmten, im Interesse des Zuschussgebers liegenden – zum Beispiel politischen Zweck – zu fördern. In der Regel liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers nicht vor. Auch erfolgt damit regelmäßig kein vollständiger Kostenersatz, sondern es wird ein anteiliger Beitrag als Anreiz zugewendet.

Das Wahlrecht für Ihr Rechnungswesen

Das Steuerrecht lässt Ihnen die Wahl und bietet grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie Sie Zuschüsse für Investitionen (in das Anlagevermögen – zum Beispiel Maschinen, technische Gerätschaften, Büroeinrichtung) in Ihrem Rechnungswesen behandeln:

  1. Bruttomethode: Entweder aktivieren Sie die Investitionen in vollem Umfang in Ihrer Bilanz. Folge: Das Anlagevermögen erhöht sich um die gesamten Anschaffungskosten. Die gewährten Zuschüsse werden als außerordentlicher Ertrag verbucht, erhöhen also den zu versteuernden Gewinn Ihres Unternehmens sofort. Wichtig bei dieser Alternative ist auch, dass natürlich im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren die angeschafften Wirtschaftsgüter planmäßig abgeschrieben werden.
  2. Nettomethode: Oder Sie verringern den Anschaffungsbetrag der Investition um die dafür erhaltenen Zuschüsse und aktivieren in Ihrer Bilanz nur den verbleibenden Restbetrag. Das Anlagevermögen erhöht sich dann nur um diesen Restbetrag. Planmäßig abgeschrieben werden nur die nicht durch Zuschüsse gedeckten Anschaffungskosten. Wenn Sie sich – abweichend von der handelsrechtlichen Regelung- für die Nettomethode entscheiden, müssen die betreffenden Anlagegüter in einem besonderen Verzeichnis aufgenommen werden.

Die steuerliche Behandlung von Investitionskostenzuschüssen

(§§ 15 und 26 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung)

  • Umsatzsteuer

Generell unterliegen Zuschüsse der Umsatzsteuer. Nur sogenannte echte Zuschüsse sind von der Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist allein der Grund der Zahlung. Erfolgt die Vergabe der Zuwendung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Bestimmungen, wie es bei den Zuschüssen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Fall ist, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor. Grund der Zahlung ist in diesen Fällen die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuschussempfängers und nicht der Erwerb eines verbrauchsfähigen Vorteils durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit. Im Fall des echten Zuschusses ist dann naturgemäß auch kein Vorsteuerabzug möglich beziehungsweise notwendig.

  • Einkommens- und Körperschaftssteuer, Gewerbeertragssteuer, Kirchensteuer
    • Bruttomethode: Die Zuschüsse unterliegen der Ertragsbesteuerung durch vorgenannte Steuern als außerordentlicher Ertrag. Wegen der damit verbundenen Gewinnerhöhung kommt es zu einer zusätzlichen Steuerbelastung. Sie wird im Anschaffungsjahr durch die anteilige und gewinnmindernde Abschreibung auf die angeschafften Wirtschaftsgüter gemildert. In den Folgejahren kommt es durch die weitere Abschreibung zu Gewinnminderungen, die wiederum entsprechende Steuerentlastungen auslösen.
    • Nettomethode: Weil nur der um die Zuschüsse reduzierte Anschaffungsbetrag aktiviert wird, folglich die auf die Zuschüsse entfallenden Anteil des Anschaffungsbetrages nicht abgeschrieben werden können, kommt es nicht zu einer steuerlichen Belastung der gewährten Zuschüsse.

Bewertung

Das Steuerrecht lässt Ihnen die Wahl und macht individuelle Lösungen möglich. Die Bruttomethode eröffnet steuerliche und bilanzielle Gestaltungsmöglichkeiten, die Nettomethode bietet die einfachere und praktikablere Lösung.

Behandlung der Zuschüsse für laufende Aufwendungen

(§ 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung –außergewöhnliche Belastungen wie Personelle Unterstützung oder Behinderungsbedingte Leistungseinschränkung-, sowie § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e) SGB IX)

Einarbeitungs- und Betreuungszuschüsse, sowie ein Beschäftigungssicherungszuschuss werden für die besonderen Aufwendungen bei der laufenden Unternehmensführung gewährt. Da sie als außerordentlicher Ertrag gewertet werden, können sie grundsätzlich den Gewinn erhöhen und somit eine höhere Besteuerung auslösen. In aller Regel stehen ihnen gewinnmindernde Aufwendungen entgegen (zum Beispiel Personalkosten für unterstützende Mitarbeiterinnen undMitarbeiter), die die Steuerbelastung entsprechend mindern. Sollte die Unterstützung des schwerbehinderten Menschen in einem Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft vom Unternehmer selbst durchgeführt werden, können Lohnkosten nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall erhöhen gewährte Zuschüsse die Gewinnbasis und führen zu den entsprechenden Steuerfolgen. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zuschüsse für laufende Aufwendungen gelten die oben unter 1. genannten Regelungen für Investitionskostenzuschüsse.

Fazit

Zuschüsse sind zwar grundsätzlich zu versteuern. Das bedeutet aber nicht, dass damit stets eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Durch Anwendung der Nettomethode kann das Unternehmen steuerlich neutral bleiben, was bei gleichbleibendem Gewinn ebenfalls bei der Bruttomethode zu erwarten ist. Die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten können sogar zu einer steuerlichen Gesamtentlastung für die gesamte Nutzungsperiode führen. Bedenken Sie, dass Sie mit den Zuschüssen Investitionen fördern, die die Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens steigern können. Das Steuerrecht gibt keinen Anlass, um von der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Abstand zu nehmen.