Unsere Ansprechpersonen beraten Sie im Arbeitsleben
Fachdienst für Menschen mit psychischen, neurologischen und kognitiven Behinderungen
Durch Gespräche mit den Vorgesetzten und Kollegen sowie durch Erarbeitung von Maßnahmen und Lösungen werden Vorurteile abgebaut und Unsicherheiten überwunden.
Fachdienst für Menschen mit Hörbehinderung
Geeignete technische Hilfsmittel und personelle Unterstützung können den Arbeitsalltag für Menschen mit Hörbehinderung erleichtern und Missverständnisse verhindern.
Fachdienst für Menschen mit Sehbehinderung
Mit geeigneten Hilfsmitteln, Schulung und Training sowie einer individuellen Arbeitsplatzanpassung können Barrieren durch Einschränkungen im Sehvermögen überwunden werden.
Integrationsfachdienste (IFD) vor Ort
Wir arbeiten eng mit den örtlichen Integrationsfachdiensten (IFD) zusammen. Hier finden Sie Ansprechpersonen, die Sie zum Arbeitsleben beraten und unterstützen.
Unsere Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit unterstützt Sie als schwerbehinderten Menschen, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung an besonderen, der Behinderung entsprechenden, Fortbildungen teilnehmen müssen. Die Fortbildungen sollen dabei Ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten oder verbessern sowie Ihnen den neuesten Stand der Technik vermitteln.
Die Assistenzkraft übernimmt nur Unterstützungsarbeiten auf Anweisung. Die Arbeitsassistenz hilft bei Arbeiten, die wegen der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Die Aufgaben, die den Beruf ausmachen, kann der Mensch mit Behinderung selbst erledigen.
Im Rahmen der verfügbaren Mittel beim LWL-Inklusionsamt Arbeit besteht für den Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten einer solchen Arbeitsassistenz. Auch für Selbstständige besteht ein solcher Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten.
Mit Bus und Bahn zur Arbeit zu fahren ist oft für Menschen, die stark seh,- oder gehbehindert sind, schwierig. Fehlende Rampen oder Treppen sind häufig unüberwindbar. Hier gibt es Hilfen, den Weg zur Arbeit zu erleichtern und damit den Arbeitsplatz sichern.
Die Entscheidung, ob Sie eine selbstständige Existenz gründen, will gut überlegt und gut vorbereitet sein. Als schwerbehinderter Mensch bekommen Sie Hilfen, wenn Sie sich beruflich selbstständig machen wollen oder schon selbstständig sind.
Die Fachstellen für Behinderte Menschen im Beruf bei den Stadt- und Kreisverwaltungen in Westfalen-Lippe können Sie mit Darlehen und Zinszuschüssen unterstützen.
Unterstützte Beschäftigung
Nicht immer ist es möglich, dass Menschen mit Behinderung direkt in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten können. Eine Vorbereitung und Begleitung kann sinnvoll sein.
Weitere Themen für Beschäftigte mit Behinderung
Jobcoaching
Manchmal können von Menschen mit Behinderung Arbeitsabläufe nicht erfasst werden. Arbeitsabläufe können mit einem Jobcoach trainiert werden. Hier können wir ein berufliches Arbeitstraining fördern.
LWL-Budget für Arbeit
Der Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird durch das LWL-Budget für Arbeit gefördert.
Übergang Schule-Beruf
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf machen sich sich auf den Weg in das Berufsleben. Hier unterstützt unser Fachbereich KaoA-STAR.
Technischer Beratungsdienst für behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung
Der Arbeitsplatz eines Menschen mit Behinderung sollte entsprechend behinderungsgerecht gestaltet sein. Hier berät unser Technischer Beratungsdienst.
Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe sind Betriebe auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt. Hier arbeiten Menschen mit und ohne Behinderung zusammen. Diese Inklusionsbetriebe unterstützen und fördern wir.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit ist zuständig für die WfbM, aber auch für den Übergang aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des LWL-Inklusionsamtes einholen müssen.