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Förderprogramme

Für Inklusionsbetriebe gibt es verschiedene Förderprogramme. Auf dieser Seite finden Sie Infos und Links dazu.

Förderung des LWL-Inklusionsamts Arbeit

Förderung von Inklusionsbetrieben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert werden. Hierzu zählen investive Zuschüsse für die Gründung oder die Erweiterung des Unternehmens. Weiterhin können laufende Zuschüsse zum Nachteilsausgleich und für den besonderen Betreuungsaufwand für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung aus dem Personenkreis des § 215 SGB IX beantragt werden.

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können folgende Leistungen erbracht werden:

Aufbau und Erweiterung von Inklusionsbetrieben

  • Investitionskostenzuschüsse in Höhe von 80 % der Nettoinvestition und bis zu 20.000 Euro für den Aufbau oder die Erweiterung von Inklusionsbetrieben nachrangig zum Landesprogramm „Integration unternehmen!“, wenn neue Ausbildungs- oder Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 215 Absatz 2 SGB IX geschaffen werden.
  • 80 % der Nettokosten und bis zu 10.000 Euro für betriebswirtschaftliche Beratungen zum Aufbau oder bei Erweiterungen (in Ergänzung zu der kostenlosen Beratung der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle für Inklusionsbetriebe bei der Handwerkskammer Münster).

Lohnkostenförderung

  • Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Höhe von 30 % des Arbeitnehmerbruttolohnes
  • Leistungen zum Ausgleich des besonderen Aufwandes gem. §217 SGB IX in Höhe von 300 Euro monatlich

Strukturelle Weiterentwicklung bestehender Inklusionsbetriebe

Zusätzlich können bestehende Inklusionsbetriebe für Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung investiv gefördert werden. Voraussetzung ist ein bereits bestehender Arbeitsplatz für einen Menschen mit Behinderung aus dem Personenkreis des § 215 SGB IX. Die Person darf in keiner aktuellen Bindungsfrist für eine andere investive Förderung gebunden sein.

Förderungswürdige Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen dienen der strukturellen Weiterentwicklung des Unternehmens. Dazu zählen Prozessoptimierungen, Maßnahmen zur Kundengewinnung oder die Erweiterung des Angebots. Förderwürdige Maßnahmen umfassen auch folgende Bereiche:

  • E-Mobilität
  • Digitalisierung
  • Verbesserung der Energieeffizienz

In diesem Zusammenhang notwendige Beratungskosten können ebenfalls gefördert werden. Baumaßnahmen und reine Ersatzbeschaffungen sind im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung nicht förderfähig.

Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung

  • Investitionskostenzuschüsse bis maximal 100.000 Euro pro Inklusionsbetrieb für Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung im Zeitraum 2024 bis 2027. Maximal können 80 % der Nettokosten und bis zu 15.000 Euro pro Arbeitsplatz für einen Menschen mit Behinderung gefördert werden
  • 80 % der Nettokosten und bis zu 10.000 Euro für Beratungen bei Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung
  • Der beantragte Zuschuss muss mindestens 5.000 Euro betragen


Alle Förderanträge des LWL finden Sie im LWL-Serviceportal unter serviceportal.lwl.org/kategorie/-/details/52

Förderung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Das Land NRW kann mit dem Programm „Integration unternehmen!“ Investitionsmaßnahmen zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung gem. § 215 SGB IX in Inklusionsbetrieben fördern.

Investitionshilfen sind möglich für notwendige
a) Baumaßnahmen
b) Erwerb von Gebäuden
c) Kauf von Ausstattung, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen

Der Erwerb von Grundstücken, reine Ersatzbeschaffungen und Betriebsmittel sind nicht förderfähig.

Die Förderung kann bis zu 80% der Gesamtinvestitionen (Nettokosten) und max. 20.000 Euro pro neu geschaffenen Arbeitsplatz eines Menschen mit Schwerbehinderung gem. § 215 SGB IX betragen. Der Inklusionsbetrieb hat einen Eigenanteil von mindestens 20 % der notwendigen Investitionskosten zu leisten.

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch die Beschäftigung von Personen mit Schwerbehinderung im Sinne des § 215 SGB IX abgegolten werden. Diese Bindungsfrist beträgt i.d.R. bei Baumaßnahmen/Erwerb von Gebäuden zehn Jahre und bei der Förderung von Ausstattung fünf Jahre. 

Die Fördermittel müssen gegenüber dem LWL-Inklusionsamt Arbeit durch Stellung einer Sicherheit für den Zeitraum der Bindungsfrist abgesichert werden. Als Sicherheiten kommen insbesondere eine Bank- oder Gesellschafterbürgschaft in Betracht.

Details zum Förderprogramm "Integration unternehmen!" finden Sie auf der Webseite www.mags.nrw/integration-unternehmen

Förderung durch die Aktion Mensch e.V.

Die Aktion Mensch e.V. kann für gemeinnützige Inklusionsbetriebe mit einem gemeinnützigen Gesellschafter Fördermittel zur Verfügung stellen.

A. Förderung Projekt Vorlauf
Vorlaufförderung für Auf- und Ausbau von Inklusionsbetrieben in Höhe von bis zu 20.000 Euro (bis zu 90 % Zuschuss, mind. 10 % Eigenmittel) – Laufzeit 1 Jahr
Förderung von Personal-, Honorar- und Sachkosten, z.B. zur Entwicklung eines Konzeptes/Businessplan, Produktentwicklung, Betriebswirtschaftliche Beratung und Gutachten

B. Anschubförderung
Förderung von Leitungs- und Koordinationskräften
Förderung von Personalkosten, Honorar- und Sachkosten in Höhe von bis zu 300.000 Euro (bis zu 90 % Zuschuss, mind. 10 % Eigenmittel) – Laufzeit 5 Jahre

C. Investitionskostenförderung
Förderung des Erwerbs von Grundstücken, Kauf, Bau und Umbau von Immobilien mit Barrierefreiheit, Maschinen, Fahrzeuge, sonstige Betriebsausstattung. 
Bei umfassender Barrierefreiheit: max. Fördersumme 300.000 Euro – bis zu 50 % Zuschuss und mindestens 20 % Eigenmittel – Zweckbindung: Immobilien 25 Jahre, Ausstattung/Inventar 5 Jahre
Ansonsten: max. Fördersumme 250.000 Euro – bis zu 40 % Zuschuss und mindestens 20 % Eigenmittel - Zweckbindung: Immobilien 25 Jahre, Ausstattung/Inventar 5 Jahre

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Aktion Mensch e.V.: www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderprogramme.

Förderungen eines Rehabilitationsträgers (z.B. Agentur für Arbeit oder Deutsche Rentenversicherung)

Zur Schaffung von Beschäftigungsverhältnissen von Menschen mit Behinderung können vorrangige Leistungen bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Diese umfassen beispielsweise Eingliederungszuschüsse (Lohnkostenzuschüsse), Ausbildungszuschüsse oder Zuschüsse zur behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen. Zu beachten ist, dass diese Fördermittel vorrangig zu den Leistungen des LWL-Inklusionsamts Arbeit sind.

 

Details zur Deutsche Rentenversicherung finden Sie auf der Webseite:

www.deutsche-rentenversicherung.de

Nähe Informationen zur Agentur für Arbeit finden Sie unter folgendem Link:

www.arbeitsagentur.de

 

Förderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW kann für gemeinnützige Inklusionsbetriebe mit einem gemeinnützigen Gesellschafter Fördermittel zur Verfügung stellen.

Die Stiftung kann Investitionsmaßnahmen zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung gem. § 215 SGB IX in Inklusionsbetrieben fördern. Die Investitionshilfen sind insbesondere möglich für
a) Baumaßnahmen
b) Erwerb von Gebäuden
c) Kauf von Ausstattung, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen
Reine Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW: www.sw-nrw.de/foerderung.