Der besondere Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des LWL-Inklusionsamtes Arbeit einholen müssen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verändern will (zum Beispiel weniger bezahlen oder die Arbeitszeit ändern will) und der oder die schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin dies nicht möchte.
Holt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Zustimmung des Inklusionsamtes vorher nicht ein, ist die Kündigung unwirksam.
Das Kündigungsschutzverfahren
Zusammen mit den örtlichen Trägern des Schwerbehindertenrechts bei den Kreisen und Städten in Westfalen-Lippe befragt das LWL-Inklusionsamt Arbeit den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber, die Betriebs-/Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb und ermitteln den Sachverhalt. Dabei prüft das LWL-Inklusionsamt Arbeit insbesondere, ob der Kündigungsgrund etwas mit der anerkannten Behinderung zu tun hat. Außerdem wird geprüft, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alles getan hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Prüfung durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit wirkt grundsätzlich auf eine gütliche Einigung hin. Die vorgebrachten Kündigungsgründe werden sorgfältig geprüft und das Interesse des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen mit den Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abgewogen. Besteht ein Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und dem Kündigungsgrund, prüft das LWL-Inklusionsamt Arbeit, ob durch geeignete Maßnahmen – zum Beipiel durch Anpassung des Arbeitsplatzes - der Kündigungsgrund abgewendet werden kann.
Das Inklusionsamt trifft nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung, ob dem Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin stattgegeben werden kann oder nicht.
Wann besteht kein Kündigungsschutz?
In folgenden Fällen ist zum Beispiel keine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit erforderlich:
- Das befristete Arbeitsverhältnis endet durch Ablauf der Beschäftigungszeit.
- Das Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate.
- Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung wurde zu spät beantragt (Der Kündigungsschutz beginnt erst 3 Wochen nach der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung).
- Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch kündigt selber.