Kriterien und Verfahren zum Sonderpreis Inkusion
Inhaltliche Kriterien für die Preisvergabe durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit
1. Es sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prämiert werden, denen es gelungen ist, einen oder mehrere besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne der §§ 154 und 155 SGB IX in den ersten Arbeitsmarkt (nicht in Inklusionsbetriebe) zu integrieren durch
- die Eröffnung neuer Geschäftsfelder und Aufgabenbereiche, bei denen die Auswirkungen der Schwerbehinderung positiv genutzt werden (beispielsweise der Einsatz von Menschen mit einer autistischen Behinderung als Softwaretester/innen, von blinden Menschen als medizinische Tast-Untersucher/innen et cetera), oder
- ein besonderes Engagement bei der Beschäftigung schwerbehinderter Frauen oder
- ein besonderes Engagement bei der Unterstützung der Übergangsbereiche (Schule/Werkstatt), wie beispielsweise das Vorhalten von Praktikums- beziehungsweise Ausbildungsplätzen oder bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit Übergängern/Übergängerinnen, oder
- ein besonderes Engagement für die Inklusion schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Auszubildender, zum Beispiel durch Schulung einer Ausbildungs- oder Anleitungsperson für behindertenspezifische Belange.
2. Weitere Voraussetzung für eine Prämierung ist, dass
- der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht beschäftigungspflichtig ist oder
- der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin beschäftigungspflichtig ist und als Betrieb der Privatwirtschaft mindestens die Pflichtquote erfüllt oder
- es sich um einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes handelt, der/die mindestens
- 8 % schwerbehinderte Menschen beschäftigt.
Bei größeren Betrieben ab 100 Beschäftigten soll außerdem eine Schwerbehindertenvertretung gewählt sein und eine Integrationsvereinbarung sowie eine BEM-Vereinbarung vorliegen.
3. Preiswürdig kann auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber oder schwerbehinderte Arbeitgeberin sein, der/die erfolgreich eine Existenz gegründet hat und weitere Arbeitsplätze vorhält, auf denen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Verfahren der Preisvergabe
- Berücksichtigt werden alle schriftlichen Anträge, die einschließlich aller entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen dem LWL-Inklusionsamt Arbeitbis zum 30.10. eines Kalenderjahres, vorliegen. Anträge, die bis zum genannten Datum zwar vorliegen, aber nicht mit den entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen belegt worden sind, werden erst in die Auswahl des nachfolgenden Jahres einbezogen.
- Zu den entscheidungserheblichen Unterlagen gehört insbesondere eine ausführliche Begründung, wodurch es dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gelungen ist, einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (siehe oben). Darüber hinaus sind Angaben zur Beschäftigungspflicht notwendig sowie – bei Betrieben ab 100 Beschäftigten – eine Kopie der Inklusionsvereinbarung und der BEM-Vereinbarung mitzuschicken.
- Über die Preisvergabe entscheidet der Beratende Ausschuss für behinderte Menschen beim LWL-Inklusionsamt Arbeit (§ 186 SGB IX).
- Der Beratende Ausschuss vergibt pro Antragsjahr bis zu 3 Preise in Höhe von je 5.000,00 Euro. Die Preisübergabe erfolgt in der Regel um den 03.12., den Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung, durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Beratenden Ausschusses.
Hinweis:
Diese Angaben dienen der ersten Information und sind hinsichtlich der dargestellten Voraussetzungen und Verfahrensschritte unverbindlich. Änderungen behält sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit jederzeit vor. Irgendwelche unmittelbaren oder mittelbaren Rechte können aus den Angaben in diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.