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Allgemeine Informationen zu "BEI_NRW"

Auf dieser Seite beantworten wir Ihre allgemeinen Fragen zur Nutzung des Bedarfsermittlungsinstruments BEI_NRW für den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben.

FAQ - Frequently Asked Questions

Fragen und Antworten

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Bedarfsermittlung im Teilhabebereich Arbeit mit BEI_NRW

1. BEI_NRW im Teilhabebereich Arbeit

Antwort:

BEI_NRW ist das Bedarfsermittlungsinstrument für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Mit BEI_NRW können individuelle Teilhabebedarfe eines Menschen mit Behinderung beschrieben werden.

Die Bedarfsermittlung mit BEI_NRW orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Im Mittelpunkt steht immer die leistungsberechtigte Person mit ihren Wünschen und Vorstellungen. Sie wird an allen Schritten beteiligt. Die Beratungsergebnisse und konkret vereinbarte Ziele und Maßnahmen werden im BEI_NRW dokumentiert.

BEI_NRW wurde gemeinsam von den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) entwickelt. Es setzt die rechtlichen und fachlichen Vorgaben zum Gesamtplanverfahren um.

Mit BEI_NRW steht erstmalig ein Ermittlungsinstrument zur Verfügung, das sowohl für die Teilhabeplanung durch den LWL als auch perspektivisch von Werkstätten und anderen Leistungsanbietern angewendet wird.

Antwort:

In den letzten Jahren hat sich durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) einiges geändert:

Mit dem BTHG sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe gezielter gesteuert und dem konkreten individuellen Bedarf entsprechend personenzentriert erbracht werden. Der Mensch mit Behinderung soll seine Teilhabe selbst bestimmen können. Seine Vorstellungen und Wünsche sollen im Mittelpunkt stehen. Der LWL hat dabei in seiner Rolle als Eingliederungshilfeträger die wichtige Aufgabe, Prozesse zielgerichtet zu steuern und dabei auch zu überprüfen, ob vereinbarte Maßnahmen die gewünschte Wirkung entfalten.
BEI_NRW bildet hier den Rahmen, um die Vorstellungen der leistungsberechtigten Person, die gemeinsam mit dem LWL vereinbarten Ziele und Maßnahmen festzuhalten und die Zielerreichung zu überprüfen.

Antwort:

BEI_NRW wird seit dem Jahr 2018 schrittweise in den Kreisen und kreisfreien Städten im Gebiet des LWL eingeführt. Die Einführung konzentrierte sich zunächst auf den Teilhabebereich Soziale Teilhabe mit dem Schwerpunkt Wohnen.

Von 2020 bis 2022 führte der LWL ein Modellvorhaben zur neuen Teilhabeplanung Arbeit (nTA) in drei kreisfreien Städten und drei Kreisen in Westfalen-Lippe durch. In den acht WfbM dieser Modellregionen wurde im Rahmen der personenzentrierten Teilhabeplanung Arbeit das Bedarfsermittlungsinstrument mit dem Schwerpunkt Arbeit erprobt. Nach Ende der Modellphase wird BEI_NRW für den Teilhabebereich Arbeit in einem Ausrollprozess in ganz Westfalen-Lippe eingeführt.

Die Erstbedarfsermittlung wird durch den LWL durchgeführt. Alle weiteren Fortschreibungen sollen die Leistungserbringer, also die Werkstätten und andere Leistungsanbieter, übernehmen und perspektivisch über die webbasierte Plattform PerSEH digital an den LWL übermitteln.

2. Erstbedarfsermittlung mit BEI_NRW

Antwort:

Grundsätzlich steht ein Bedarfsermittlungsgespräch allen Beschäftigten mit dem Übergang in den Arbeitsbereich zur Verfügung. Zur Einführung der BEI_NRW-Gespräche im Teilhabebereich Arbeit hat der LWL – neben den Werkstattbeschäftigten, bei denen im Rahmen der Teilhabe- und Förderplanung das Potential für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen wird (insbesondere auf ausgelagerten Arbeitsplätzen) – die Zielgruppe aller Neuzugänge in den Arbeitsbereich der WfbM definiert.
Auch auf Wunsch von Beschäftigten ist ein BEI_NRW-Gespräch nach Absprache mit den Teilhabeplanenden jederzeit möglich.

Antwort:

Die Gespräche werden zwischen WfbM-Beschäftigten und LWL-Teilhabeplanenden geführt. Im Sinne des BTHG entscheiden die Beschäftigten, ob sie eine Begleitung zum Bedarfsermittlungsgespräch wünschen und wen sie als Begleitung wählen.

Antwort:

Es gibt die Einladung zum Bedarfsermittlungsgespräch auch in Leichter Sprache. Diese Variante wird bei Bedarf genutzt.

Antwort:

Im Gespräch wird gemeinsam über den individuellen Teilhabebedarf mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Arbeit gesprochen. Die leistungsberechtigte Person kann dafür ihre aktuelle Lebens- und Arbeitssituation beschreiben sowie Wünsche und Ziele äußern. Dabei werden fördernde und hindernde Faktoren im Lebensumfeld betrachtet. Eine Person des Vertrauens kann die leistungsberechtigte Person auf deren Wunsch begleiten, unterstützen und deren Beschreibungen ergänzen. Hat die leistungsberechtigte Person eine rechtliche Betreuung  kann diese – im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise – begleitend, unterstützend oder auch stellvertretend tätig werden. Zur Vorbereitung auf das Gespräch soll der Fragebogen „Persönliche Sicht“ ausgefüllt werden.

 

Antwort:

Die Art und Komplexität der Behinderung ist in Bezug auf eine mögliche Einladung der Leistungsberechtigten zum Bedarfsermittlungsgespräch nicht ausschlaggebend. Eine individuell erforderliche Unterstützung bei der Kommunikation wird vorab geklärt und sichergestellt.

Antwort:

Die im Bedarfsermittlungsgespräch vereinbarten Ziele und Maßnahmen werden im Rahmen der Gesamtplanung in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. Bei schriftlichem Einverständnis der Beschäftigten wird das Ergebnisprotokoll durch die Teilhabeplanenden des LWL an den Sozialen Dienst/Begleitenden Dienst der WfbM weitergeleitet. So kann die Werkstatt ihre Förder-/Rehaplanung gezielt an den im BEI_NRW-Gespräch vereinbarten Zielen und Maßnahmen ausrichten.

Antwort:

Die Teilnahme am Bedarfsermittlungsgespräch ist freiwillig. Die Werkstattbeschäftigten sollen durch die zuständigen Sozialen Dienste unterstützt und zur Nutzung der Gespräche ermuntert werden, um eine zielorientierte und individuelle Bedarfsermittlung zu ermöglichen.

Antwort:

Die Teilhabeplanenden für Wohnen und Arbeit sind sensibel für Bedarfe in allen Lebensbereichen (z.B. Mobilität) und untereinander gut vernetzt. Wird im BEI_NRW-Gespräch für den Teilhabebereich Arbeit ein Bedarf im Bereich der Sozialen Teilhabe festgestellt, nehmen die Teilhabeplanenden im LWL-Inklusionsamt Arbeit,  in Absprache mit den Beschäftigten, Kontakt zu den zuständigen Teilhabeplanenden im LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe auf oder vermitteln Kontaktdaten.

Antwort:

Der LWL erbringt als Eingliederungshilfeträger sowohl Leistungen zur Sozialen Teilhabe als auch zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rechtskreis des SGB IX. Daher ist eine ganzheitliche Betrachtung beider Lebensbereiche datenschutzrechtlich für den LWL unproblematisch. Ein Austausch zwischen den Teilhabeplanenden ist sinnvoll und zielführend.

3. Bedarfsfortschreibung mit BEI_NRW

Antwort:

Im BEI_NRW wird die Bedarfsermittlung an der Persönlichen Sicht der Leistungsberechtigten ausgerichtet. Diese kann für mehrere Lebensbereiche Bedeutung haben. Zur Konkretisierung der Teilhabeziele ist es notwendig, ein oder mehrere konkrete Handlungsziele und Maßnahmen zu vereinbaren, deren Erreichung im Rahmen der Bedarfsfortschreibung nachgehalten wird. Damit wird der LWL der gesetzlich in § 121 Abs. 2 SGB IX (Tooltip: Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.) im Rahmen des Gesamtplans geforderten Wirkungskontrolle gerecht.

Antwort:

Die Erstbedarfsermittlungen wird der LWL selbst durchführen. Alle weiteren Fortschreibungen sollen die Leistungserbringer, also die Werkstätten und andere Leistungsanbieter, übernehmen und perspektivisch über die webbasierte Plattform PerSEH digital an den LWL übermitteln.

Die Einführung von PerSEH im Teilhabebereich Arbeit ist für die Nutzung im LWL für 2024 und für die Nutzung durch die Werkstätten frühestens ab 2025 geplant. Als Übergangslösung bis zur Fertigstellung wird der neugefasste Entwicklungsbericht zur Dokumentation der Bedarfsfortschreibung von den Leistungserbringern genutzt. Dieser neu gefasste Entwicklungsbericht orientiert sich an ICF- und BEI_NRW-Standards. Auf dieser Grundlage wird die Bedarfsfortschreibung in PerSEH entwickelt. Die Neufassung des Entwicklungsberichts löst die bisherigen Entwicklungsberichte ab.

Antwort:

Zur Fortschreibung des Gesamtplans ist gemäß § 121 Abs. 2 SGB IX ein Turnus von zwei Jahren vorgesehen. Im Einzelfall kann hiervon nach Absprache zwischen der WfbM und dem LWL im Rahmen der Teilhabeplanung abgewichen werden.

Antwort:

Eine Anknüpfung an die Ziele aus dem letzten Entwickungsbericht ist sinnvoll. Die Ziele aus dem letzten Entwicklungsbericht sollen daher aufgeführt werden.

Antwort:

Es ist keine digitale Schnittstelle seitens des LWL möglich.

Das Dokument kann in unterschiedlichen Formaten für die Implementierung in werkstatteigene Prozesse zur Verfügung gestellt werden, ist dem LWL jedoch als PDF-Datei oder in Papierform zurückzusenden.