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Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Anliegen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit. Als Träger der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe versteht sich das LWL-Inklusionsamt Arbeit als Partner, der diese Qualität gemeinsam mit den Leistungserbringern bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwachsene Menschen sichert.

Gemäß § 128 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) prüft der Träger der Eingliederungshilfe die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen. Die Durchführung von Prüfungen erfolgt nach den Verfahren, wie sie im Landesrahmenvertrag NRW nach § 131 SGB IX festgelegt wurden.

Gesetzlicher Auftrag

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Steuerungsverantwortung und Steuerungsverpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe gestärkt worden. Ziel ist, für die Menschen mit Behinderung die qualitativ angemessene Leistungserbringung, unter anderem durch den zweckgebundenen Einsatz der finanziellen Mittel, abzusichern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9522: 298-299). Das Land Nordrhein-Westfalen bestärkt dieses Ziel und gibt mit dem zum 01.01.2023 neugefassten § 8 des Ausführungsgesetzes NRW zum SGB IX (AG-SGB IX NRW) anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vor. In der Gesetzesbegründung wird dabei der Schutz der leistungsberechtigten Personen vor einer unzureichenden Betreuungsqualität hervorgehoben (vgl. Drucksache des Landtages NRW Nr. 17/15188).

Beratung

Den Prüfungen liegt grundsätzlich ein beratungsorientierter Ansatz zugrunde. Dies wurde im Landesrahmenvertrag NRW vereinbart. So soll die Eigenverantwortlichkeit des Leistungserbringers für die Sicherung und die Weiterentwicklung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit gestärkt werden. Den Prüfungen liegt daher die Definition zugrunde, dass Qualität die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Vereinbarungen ist. In den Prüfungen wird diese Einhaltung mittels eines SOLL-IST-Abgleichs festgestellt.

Prüfung vor Ort

Der Ablauf der Prüfungen folgt den Vereinbarungen aus dem Landesrahmenvertrag NRW und beginnt ohne vorherige Ankündigung am Ort der Leistungserbringung. In einem Eröffnungsgespräch wird dem Leistungserbringer Grund, Gegenstand und Umfang der Prüfung mitgeteilt. Unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten und einer eingehenden Prüfung der eingeforderten Unterlagen erstellt der LWL einen Prüfbericht. Die Ergebnisdarstellung im Prüfbericht erfolgt anhand einer Dreiteilung in Ergebniskategorien (Feststellung von Verbesserungspotential/Beanstandung/Mangel). Nach dessen Erhalt hat der Leistungserbringer die Möglichkeit zu den Prüfergebnissen Stellung zu nehmen.

Nachweise und Belege

Die Einhaltung von Qualitätsmaßstäben wird in den Prüfungen durch Nachweise und Belege erfasst. Die Belegbarkeit ergibt sich u.a. aus den Erfordernissen eines vom Leistungserbringer vorzuhaltenden Qualitätsmanagements gem. § 37 SGB IX, eines Gewaltschutzkonzeptes gem. § 37a SGB IX und einer regelhaften Dokumentation der Leistungen im Einzelfall. Es sind nicht ausschließlich für Prüfungen Nachweise anzufertigen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Vorgaben sich mittels der Arbeitsdokumente des Leistungserbringers nachweisen lässt.